2.1. In Dispositiv-Ziff. 4.2. des Entscheids vom 9. August 2021 wurde die Gesuchstellerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'377.90 (inkl. Auslagen) an die Gesuchsgegnerin verpflichtet. Neu wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'377.90 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.