4. 4.1. Die mit Entscheid vom 9. August 2021 auferlegten Prozesskosten sind neu zu verteilen. Dabei gilt die Gesuchsgegnerin (Gesuchstellerin im Verfahren HSU.2021.28) im Verfahren HSU.2021.28 als vollumfänglich unterliegend. 2. 4.2. In Dispositiv-Ziff. 4.1 des Entscheids vom 9. August 2021 wurde die Gesuchstellerin verpflichtet, die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu tragen. Neu wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu tragen.