Mangels Prosequierung des Verfahrens HSU.2021.28 gilt die Gesuchsgegnerin daher als unterliegend und der Gesuchstellerin steht ein Rückerstattungsanspruch für die ihr (provisorisch) auferlegten Prozesskosten zu. Es wäre an der Gesuchsgegnerin gelegen, die Prozesskosten aus dem Verfahren HSU.2021.38 im Rahmen des mit der B._____ abgeschlossenen Vergleichs auf letztere zu überwälzen. Dies kann im vorliegenden Verfahren nicht nachgeholt werden; die B._____ ist im vorliegenden Verfahren nicht Prozesspartei.