3. Gemäss Dispositiv-Ziff. 3.1 des Entscheids vom 9. August 2021 hätte die Gesuchsgegnerin bis zum 10. November 2021 beim zuständigen Gericht im ordentlichen Verfahren Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anzuheben gehabt. Dies hat sie unbestrittenermassen unterlassen. Stattdessen hat die Gesuchsgegnerin mit ihrer Werkvertragspartnerin, der B._____, einen Vergleich getroffen und zumindest einen Teil der Werklohn- bzw. Pfandsumme erhalten.