Das Handelsgericht des Kantons Aargau hat sich für die erste Variante entschieden und verteilt die Prozesskosten des Massnahmeverfahrens praxisgemäss bereits im Massnahmeverfahren, unter ausdrücklichem Hinweis des Vorbehalts einer abweichenden Verlegung der Prozesskosten im allenfalls vor Handelsgericht des Kantons Aargau stattfindenden Hauptprozess im ordentlichen Verfahren oder aufgrund separater Verfügung in einem separaten Verfahren.2 Diese Kostenverlegung erfolgte auch in E. 4. des Entscheids vom 9. August 2021.