Obsiegt diese im anschliessenden ordentlichen Prozess oder wurde dieser von der gesuchstellenden Partei, wie im vorliegenden Fall, nicht anhängig gemacht, steht der gesuchsgegnerischen Partei ein Rückerstattungsanspruch zu; 2) Vorläufige Kostenauferlegung an die obsiegende gesuchstellerische Partei, mit oder ohne einstweilige Prozessentschädigung an die gesuchsgegnerische Partei, unter Vorbehalt der definitiven Regelung im ordentlichen Prozess.1