Auferlegung der Kosten des Massnahmeverfahrens – nach Massgabe ihres Unterliegens – an die gesuchsgegnerische Partei. Obsiegt diese im anschliessenden ordentlichen Prozess oder wurde dieser von der gesuchstellenden Partei, wie im vorliegenden Fall, nicht anhängig gemacht, steht der gesuchsgegnerischen Partei ein Rückerstattungsanspruch zu; 2)