1. Der von der Gesuchstellerin behauptete Anspruch auf Neuverlegung der Prozesskosten könnte seit rund vier Jahren bestehen. Er ist deshalb nicht verjährt (vgl. Art. 127 ff. OR). Es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb das Zuwarten dieser vier Jahre eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben darstellen sollte. Das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin ist daher zu bejahen und auf das Gesuch vom 20. Oktober 2025 ist einzutreten.