Damit habe sie auch der Gesuchstellerin massive Prozesskosten erspart. Die Gesuchsgegnerin habe schliesslich von der B._____ einen substanziellen Teil der Pfandforderungen bezahlt erhalten (vgl. Beilagen 2 und 3). Die Gesuchsgegnerin sei daher in guten Treuen dazu veranlasst gewesen, keinen Prosequierungsprozess anzustrengen. Zwar sei nicht der gesamte Forderungsbetrag bezahlt worden, dies aber nur deshalb, weil es sich um einen Vergleich gehandelt -5-