Zur Begründung brachte die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen vor, seit dem Handelsgerichtsentscheid seien rund vier Jahre vergangen. Eine Geltendmachung nach derart langer Zeit stelle eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Die Gesuchstellerin habe daher im heutigen Zeitpunkt kein schutzwürdiges Interesse (mehr) an einer Neuverteilung der Prozesskosten. Auf das Gesuch sei daher nicht einzutreten. Die Gesuchsgegnerin habe das Bauhandwerkerpfandrecht nicht prosequiert. Vielmehr habe sie sich dazu entschieden, mittels Verhandlungen mit der B._____ den Ausfall bestmöglich zu mindern. Damit habe sie auch der Gesuchstellerin massive Prozesskosten erspart.