Somit seien die Prozesskosten im vorliegenden Verfahren antragsgemäss neu zu verlegen. Die Gesuchsgegnerin gelte dabei, weil sie keine Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts innert der gesetzlichen Frist erhoben habe, im Verfahren HSU.2021.28 als unterliegend. -4- 3. Mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2025 stellte die Gesuchsgegnerin folgende Rechtsbegehren: