Zur Begründung brachte die Gesuchstellerin im Wesentlichen vor, in Dis- positiv-Ziff. 4 des Entscheids vom 9. August 2021 im Verfahren HSU.2021.28 habe das Handelsgericht die Gerichtskosten der Gesuchstellerin auferlegt. Dabei sei in Dispositiv-Ziff. 4.3 eine abweichende Verlegung der Prozesskosten mittels separater Verfügung oder im ordentlichen Verfahren vorbehalten worden. Zu einem ordentlichen Verfahren sei es nicht gekommen, weil die Gesuchsgegnerin keine Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gegen die Gesuchstellerin angestrebt habe. Somit seien die Prozesskosten im vorliegenden Verfahren antragsgemäss neu zu verlegen.