Handelsgericht 2. Kammer HSU.2025.47 / as / mv Entscheid vom 3. November 2025 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Schneuwly Gesuchstellerin A._____ AG,._____ vertreten durch Dr. iur. David Hofstetter und lic. iur. Alexander Rey, S- Strasse, Rechtsanwälte, Langhaus 4, 5401 Baden Gesuchsgegne- F._____ AG, _____ rin vertreten durch lic. iur. Adrian Hirzel und MLaw Alessandro Stanchieri, Blum & Grob Rechtsanwälte, Rechtsanwälte, X-Strasse 6, Postfach, 8021 Zürich Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Neuverlegung der Prozesskosten -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Am 9. August 2021 erliess der Präsident im Verfahren HSU.2021.28 fol- genden Entscheid: 1. In Gutheissung des Gesuchs vom 9. Juli 2021 wird die mit Verfügung vom 9. Juli 2021 zugunsten der Gesuchstellerin auf dem Grundstück der Ge- suchsgegnerin Nr. 989 GB Rheinfelden (E-GRID: CH 46890 63389 31) su- perprovisorisch für eine Pfandsumme von Fr. 154'181.80 zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 154'181.80 seit 2. April 2021 angeordnete Vormerkung vor- sorglich bestätigt. 2. Das Grundbuchamt Laufenburg wird angewiesen, die Vormerkung gemäss Dispositiv-Ziff. 1 aufrechtzuerhalten. 3. 3.1. Die Gesuchstellerin hat bis zum 10. November 2021 beim zuständigen Gericht im ordentlichen Verfahren Klage auf definitive Eintragung des Bau- handwerkerpfandrechts anzuheben. 3.2. Im Säumnisfall fällt die in der vorstehenden Dispositiv-Ziff. 1 angeordnete vorsorgliche Massnahme dahin, wobei die Vormerkung im Grundbuch nur auf entsprechendes Gesuch hin gelöscht wird. 3.3. Es gilt kein Stillstand der Fristen. 4. 4.1. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.00 sind von der Gesuchsgegnerin zu tragen und werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.00 verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat die von ihr zu tragenden Gerichtskosten der Ge- suchstellerin direkt zu ersetzen. 4.2. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin deren Parteikosten in rich- terlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'377.90 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. 4.3. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten mittels separater Verfü- gung oder im ordentlichen Verfahren bleibt vorbehalten, falls dieses vor dem Handelsgericht stattfindet. -3- 2. Die Gesuchstellerin (Gesuchsgegnerin im Verfahren HSU.2021.28) stellte mit Gesuch vom 20. Oktober 2025 folgende Rechtsbegehren: Zur Begründung brachte die Gesuchstellerin im Wesentlichen vor, in Dis- positiv-Ziff. 4 des Entscheids vom 9. August 2021 im Verfahren HSU.2021.28 habe das Handelsgericht die Gerichtskosten der Gesuchstel- lerin auferlegt. Dabei sei in Dispositiv-Ziff. 4.3 eine abweichende Verlegung der Prozesskosten mittels separater Verfügung oder im ordentlichen Ver- fahren vorbehalten worden. Zu einem ordentlichen Verfahren sei es nicht gekommen, weil die Gesuchsgegnerin keine Klage auf definitive Eintra- gung des Bauhandwerkerpfandrechts gegen die Gesuchstellerin ange- strebt habe. Somit seien die Prozesskosten im vorliegenden Verfahren an- tragsgemäss neu zu verlegen. Die Gesuchsgegnerin gelte dabei, weil sie keine Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts in- nert der gesetzlichen Frist erhoben habe, im Verfahren HSU.2021.28 als unterliegend. -4- 3. Mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2025 stellte die Gesuchsgegnerin fol- gende Rechtsbegehren: Zur Begründung brachte die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen vor, seit dem Handelsgerichtsentscheid seien rund vier Jahre vergangen. Eine Gel- tendmachung nach derart langer Zeit stelle eine Verletzung des Grundsat- zes von Treu und Glauben dar. Die Gesuchstellerin habe daher im heutigen Zeitpunkt kein schutzwürdiges Interesse (mehr) an einer Neuverteilung der Prozesskosten. Auf das Gesuch sei daher nicht einzutreten. Die Gesuchs- gegnerin habe das Bauhandwerkerpfandrecht nicht prosequiert. Vielmehr habe sie sich dazu entschieden, mittels Verhandlungen mit der B._____ den Ausfall bestmöglich zu mindern. Damit habe sie auch der Gesuchstel- lerin massive Prozesskosten erspart. Die Gesuchsgegnerin habe schliess- lich von der B._____ einen substanziellen Teil der Pfandforderungen be- zahlt erhalten (vgl. Beilagen 2 und 3). Die Gesuchsgegnerin sei daher in guten Treuen dazu veranlasst gewesen, keinen Prosequierungsprozess anzustrengen. Zwar sei nicht der gesamte Forderungsbetrag bezahlt wor- den, dies aber nur deshalb, weil es sich um einen Vergleich gehandelt -5- habe. Dies allein würde sicherlich kein Unterliegen darstellen. Der Ge- suchsgegnerin könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass es sich vorliegend um ein Drittpfandverhältnis handeln würde. Eventualiter seien die Kosten daher der B._____ aufzuerlegen, subeventualiter der Gesuch- stellerin und sub-subeventualiter hälftig auf die Gesuchstellerin und die B._____ zu verteilen. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der von der Gesuchstellerin behauptete Anspruch auf Neuverlegung der Prozesskosten könnte seit rund vier Jahren bestehen. Er ist deshalb nicht verjährt (vgl. Art. 127 ff. OR). Es sind auch keine Gründe ersichtlich, wes- halb das Zuwarten dieser vier Jahre eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben darstellen sollte. Das Rechtsschutzinteresse der Ge- suchstellerin ist daher zu bejahen und auf das Gesuch vom 20. Oktober 2025 ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO kann über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden. Ist über die vorsorglichen Massnahmen vor Rechtshängigkeit des Hauptprozesses zu entscheiden, gibt es unterschiedliche Lösungen: 1) Auferlegung der Kosten des Massnahmeverfahrens – nach Massgabe ihres Unterliegens – an die gesuchsgegnerische Partei. Obsiegt diese im anschliessenden or- dentlichen Prozess oder wurde dieser von der gesuchstellenden Partei, wie im vorliegenden Fall, nicht anhängig gemacht, steht der gesuchsgegneri- schen Partei ein Rückerstattungsanspruch zu; 2) Vorläufige Kostenaufer- legung an die obsiegende gesuchstellerische Partei, mit oder ohne einst- weilige Prozessentschädigung an die gesuchsgegnerische Partei, unter Vorbehalt der definitiven Regelung im ordentlichen Prozess.1 Das Handelsgericht des Kantons Aargau hat sich für die erste Variante ent- schieden und verteilt die Prozesskosten des Massnahmeverfahrens praxis- gemäss bereits im Massnahmeverfahren, unter ausdrücklichem Hinweis des Vorbehalts einer abweichenden Verlegung der Prozesskosten im al- lenfalls vor Handelsgericht des Kantons Aargau stattfindenden Hauptpro- zess im ordentlichen Verfahren oder aufgrund separater Verfügung in ei- nem separaten Verfahren.2 Diese Kostenverlegung erfolgte auch in E. 4. des Entscheids vom 9. August 2021. 1 Vgl. BK ZPO I-STERCHI, 2012, Art. 104 N. 12 ff.; SCHUMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl. 2022, N. 1553 ff.; VETTER/CARBONARA, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2023, N. 102, je m.w.N. 2 VETTER/CARBONARA (Fn. 1), N. 103; Merkblatt des Handelsgerichts des Kantons Aargau https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/jb/dokumente/obergericht/handelsgericht/merkblatt- -6- 3. Gemäss Dispositiv-Ziff. 3.1 des Entscheids vom 9. August 2021 hätte die Gesuchsgegnerin bis zum 10. November 2021 beim zuständigen Gericht im ordentlichen Verfahren Klage auf definitive Eintragung des Bauhand- werkerpfandrechts anzuheben gehabt. Dies hat sie unbestrittenermassen unterlassen. Stattdessen hat die Gesuchsgegnerin mit ihrer Werkvertrags- partnerin, der B._____, einen Vergleich getroffen und zumindest einen Teil der Werklohn- bzw. Pfandsumme erhalten. Mangels Prosequierung des Verfahrens HSU.2021.28 gilt die Gesuchsgeg- nerin daher als unterliegend und der Gesuchstellerin steht ein Rückerstat- tungsanspruch für die ihr (provisorisch) auferlegten Prozesskosten zu. Es wäre an der Gesuchsgegnerin gelegen, die Prozesskosten aus dem Ver- fahren HSU.2021.38 im Rahmen des mit der B._____ abgeschlossenen Vergleichs auf letztere zu überwälzen. Dies kann im vorliegenden Verfah- ren nicht nachgeholt werden; die B._____ ist im vorliegenden Verfahren nicht Prozesspartei. 4. 4.1. Die mit Entscheid vom 9. August 2021 auferlegten Prozesskosten sind neu zu verteilen. Dabei gilt die Gesuchsgegnerin (Gesuchstellerin im Verfahren HSU.2021.28) im Verfahren HSU.2021.28 als vollumfänglich unterliegend. 2. 4.2. In Dispositiv-Ziff. 4.1 des Entscheids vom 9. August 2021 wurde die Ge- suchstellerin verpflichtet, die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu tragen. Neu wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu tragen. 2.1. In Dispositiv-Ziff. 4.2. des Entscheids vom 9. August 2021 wurde die Ge- suchstellerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'377.90 (inkl. Auslagen) an die Gesuchsgegnerin verpflichtet. Neu wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Par- teientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'377.90 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. handelsgericht.pdf>, zuletzt besucht am 3. November 2025. Vgl. zu den entsprechenden Überle- gungen BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, 4. Aufl. 2025, Art. 104 N. 15; BK ZPO I-STERCHI (Fn. 1), Art. 104 N. 13 je m.w.N. -7- 3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Präsident erkennt: 1. Ziff. 4.1 und 4.2 des Entscheids vom 9. August 2021 im Verfahren HSU.2021.28 werden aufgehoben und wie folgt neu verfasst: 4. 4.1. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.00 sind von der Gesuchstel- lerin (Gesuchsgegnerin im Verfahren HSU.2025.47) zu tragen und wer- den mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.00 verrechnet. 4.2. Die Gesuchstellerin (Gesuchsgegnerin im Verfahren HSU.2025.47) hat der Gesuchsgegnerin (Gesuchstellerin im Verfahren HSU.2025.47) de- ren Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'377.90 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. 2. Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zu- gesprochen. Zustellung an: − die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Doppel der Stellungnahme vom 31. Oktober 2025 [inkl. Beilagen]) − die Gesuchsgegnerin (Vertreter; zweifach) -8- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 3. November 2025 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Schneuwly