6.3. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten im allenfalls vor Handelsgericht stattfindenden Hauptprozess im ordentlichen Verfahren oder aufgrund separater Verfügung im vorliegenden Verfahren bleibt vorbehalten. Der Präsident erkennt: 1. In Gutheissung des Gesuchs vom 17. September 2025 wird die mit Verfügung vom 18. September 2025 zugunsten der Gesuchstellerin auf dem Grdst.-Nr. 9875 GB F. (E-GRID: CH150674791632) der Gesuchsgegnerin superprovisorisch für eine Pfandsumme von Fr. 102'695.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 17. September 2025 angeordnete Vormerkung vorsorglich bestätigt.