Gemäss ihrer Behauptungen hat die Gesuchstellerin jedoch bereits am Folgetag (27. Juni 2025) nach Erhalt der Rücksendung ihres Schreibens vom 16. Juni 2025 an die I._____ GmbH in Liquidation (GB 12) die noch ausstehenden Arbeiten definitiv eingestellt. Folglich ist vorliegend glaubhaft gemacht, dass der Fristenlauf der Viermonatsfrist von Art. 839 Abs. 2 ZGB am 27. Juni 2025 zu laufen begann, so dass diese Eintragungsfrist noch nicht verstrichen ist.