Dieser Zeitpunkt sei vorliegend am 8. Dezember 2024 gewesen, als die Gesuchstellerin die Rechnung für die von ihr erbrachten Leistungen gestellt habe, welche die gesamten Asphaltierungsarbeiten umfasst hätten. Danach habe die Gesuchstellerin keine weiteren Arbeiten ausgeführt und es seien keine weiteren Arbeiten vertraglich vereinbart worden (Antwort Rz. 10 ff.).