Dieser Betrag würde sich einzig auf die von der Gesuchstellerin selber ausgestellten Rechnungen, welche ohne Vertragsgrundlage erstellt worden seien, stützen. Die Dokumentation der Gesuchsgegnerin genüge selbst unter Berücksichtigung des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung nicht, um die provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zu begründen (Antwort Rz. 8 f.).