2. Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 5. September 2025 wird abgewiesen. 3. Die Gesuchstellerin hat mit beiliegendem Einzahlungsschein bis zum 19. September 2025 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 775.00 an die Obergerichtskasse zu bezahlen (Art. 98 ZPO i.V.m. Art. 101 ZPO). 4. Der Gesuchsgegnerin wird Frist bis 19. September 2025 für die Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt.