Folglich begann der Fristenlauf der Viermonatsfrist von Art. 839 Abs. 2 ZGB am 27. Juni 2025 zu laufen, so dass diese Eintragungsfrist noch nicht verstrichen ist. 5. Ergebnis Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für eine Pfandsumme von Fr. 53'992.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab 23. Januar 2025 erfüllt sind und das Grundbuchamt Zofingen anzuweisen ist, die vorläufige Eintragung des beantragten Bauhandwerkerpfandrechts vorzunehmen.