839 Abs. 2 ZGB beginne mit den letzten ausgeführten Arbeiten und nicht mit einem allfälligen späteren Rücktritt zu laufen. Der Anspruch der Gesuchstellerin auf Eintragung eines Grundpfandrechts sei daher verwirkt (Antwort Rz. 7 ff.; GB 8). Zudem handle es sich bei den verfahrensgegenständlichen Arbeiten um zwei Etappen. Die erste Etappe sei bereits im November 2024 abgeschlossen worden. Hierfür liefe ohnehin eine separate Viermonatsfrist (Antwort Rz.