4.1.2. Gesuchsgegnerin Die Gesuchstellerin müsse ihre allerletzten Arbeiten spätestens am 8. Dezember 2024 ausgeführt haben. Dies ergebe sich aus der Rechnung vom 8. Dezember 2024. Danach seien nachvollziehbarerweise keine weiteren Arbeiten mehr ausgeführt worden. Die Viermonatsfrist von Art. 839 Abs. 2 ZGB beginne mit den letzten ausgeführten Arbeiten und nicht mit einem allfälligen späteren Rücktritt zu laufen.