3. Mit Gesuch vom 5. September 2025 (Postaufgabe: 5. September 2025) stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren: -3- 4. Am 8. September 2025 erliess der Präsident folgende Verfügung: 1. Der Eingang des Gesuchs vom 5. September 2025 wird den Parteien bestätigt. 2. Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 5. September 2025 wird abgewiesen. 3. Die Gesuchstellerin hat mit beiliegendem Einzahlungsschein bis zum 19. September 2025 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'025.00 an die Obergerichtskasse zu bezahlen (Art. 98 ZPO i.V.m. Art. 101 ZPO).