4.3. Würdigung Die Gesuchsgegnerin bestreitet nicht, dass Montagearbeiten auf einem der beiden Grundstücke fristauslösend für Bauhandwerkerpfandrechte auf beiden Grundstücken einheitlich wirken. Sie beruft sich zudem auf den 7. Mai 2025 als Datum für zuletzt und pfandberechtigende Montagearbeiten der Gesuchstellerin. Da der Ablauf der Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Abs. 2 OR sowie Art.