Anspruch (Art. 839 Abs. 2 ZGB).12 Die Eintragungsfrist berechnet sich nach Art. 7 ZGB i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Art. 78 Abs. 1 OR. Sie endet somit an demjenigen Tag des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag der Arbeitsvollendung entspricht.13 Fällt die Frist auf einen Sonntag, gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist.14 Bei der Viermonatsfrist von Art. 839 Abs. 2 ZGB handelt es sich um eine Spätestensfrist.