4.1.2. Gesuchsgegnerin Demgegenüber ist die Gesuchsgegnerin der Ansicht, letzte fristauslösende Montagearbeiten – das Einsetzen der Glaswände – seien am 7. Mai 2025 erfolgt (Antwort Rz. 8; AB 3). Aus dem Abnahmeprotokoll vom 8. Mai 2025 und der hierzu erfolgten Vorabnahme zeige sich, dass am 8. Mai 2025 lediglich nicht fristauslösende Mängelbehebungsarbeiten stattgefunden hätten (Antwort Rz. 10; AB 4). Am 9. Mai 2025 seien nur noch (für die Fristauslösung unwesentliche) Aufräumarbeiten durchgeführt worden (Antwort Rz. 11 f.; AB 5 und 6). Die Viermonatsfrist sei am 7. September 2025 abgelaufen und ein entsprechendes Bauhandwerkerpfandrecht verwirkt (Antwort Rz. 16)