Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten ist indessen das Beweismass der Glaubhaftmachung weitgehend herabgesetzt. Selbst nach den – unsubstantiierten – Bestreitungen der Gesuchsgegnerin erscheint eine hälftige Aufteilung der Pfandsummen zu je Fr.183'430.54 immerhin denkbar. Inwiefern allfällige, noch unklare Minderungsansprüche gemäss Art. 368 Abs. 2 OR einer Pfandforderung entgegenwirken könnten, ist mangels substantiierter Angaben nicht im vorliegenden vorsorglichen Massnahmeverfahren zu entscheiden.