Im Übrigen bestreitet die Gesuchsgegnerin die Höhe der geltend gemachten pfandberechtigten Forderung von Fr. 366'861.08 inkl. MwSt. Es habe belegte, erhebliche sicherheitsrelevante Mängel gegeben (AB 4), die zur Minderung des Werklohns gemäss Art. 368 Abs. 2 OR berechtigen und insofern die Pfandberechtigung der Forderung herabsetzen würden (Antwort Rz. 20).