7. 7.1. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 stellte der Vizepräsident die Gesuchsantwort der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme und setzte Frist zur -4- Wahrung ihres unbedingten Replikrechts und zur Einreichung allfälliger Noven. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 wurde die Frist bis zum 22. Oktober 2025 erstreckt. 7.2. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 (Postaufgabe) reichte die Gesuchstellerin fristgerecht eine Stellungnahme zur Gesuchsantwort ein. Sie hielt an ihren Rechtsbegehren vollumfassend fest.