3. Der Gesuchstellerin sei eine angemessene Frist gerechnet ab Rechtskraft des Entscheides betreffend vorläufige Eintragung anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Ziff. 1 einzureichen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Gesuchgegnerin." 4. Mit Verfügung vom 8. September bewilligte der Vizepräsident den Antrag um superprovisorische Anordnung wie folgt: