Handelsgericht 1. Kammer HSU.2025.39 / ve / lw Entscheid vom 6. November 2025 Besetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident Gerichtsschreiber Wendt Gesuchstellerin A._____ en Liq., CHE-123, chemin X, Q._____, vertreten durch Dr. iur. Martin Michel und/oder MLaw Julia Cotti, Rechtsanwälte, Zürcherstrasse 49, Postfach 644, 8853 Lachen SZ Gesuchsgegne- D._____ AG, T-Strasse100, U-Strasse 1, V._____ rin vertreten durch Dr. iur. Andrea Grischott-Domanig, Rechtsanwältin, Maurerstrasse 8, 8500 Frauenfeld Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liqui- dation mit Sitz in Y._____. Ihr Zweck umfasst im Wesentlichen die Bera- tung, Planung, Fertigung und Montage von Sanitäranlagen sowie Gebäu- detechnik und Gleisbau (Gesuchsbeilage [GB] 7). 2. Die Gesuchsgegnerin ist eine privatrechtliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Z._____. Sie bezweckt hauptsächlich den Erwerb, die Belastung und die Veräusserung von Immobilien und Grundstücken im In- und Ausland sowie Umbau, Sanierung und Renovation von Immobilien als Generalunterneh- mer (GB 4). Die Gesuchsgegnerin ist Alleineigentümerin des Grdst.-Nr. BBB GB QQ._____ (GB 2) und des Grdst.-Nr. CCC GB QQ._____ (GB 3). 3. Mit Gesuch vom 4. September 2025 (Postaufgabe: 4. September 2025) stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren: -2- " 1. Es sei das Grundbuchamt B._____ anzuweisen, zulasten der beiden Grundstücke der Gesuchgegnerin Nr. BBB, Plan Nr. aaa, E-GRID CH123, V._____, in QR._____ und Nr. CCC, Plan Nr. aaa, E-GRID CH234, VV._____, in QR._____, ein Bauhandwer- kerpfandrecht für die totale Pfandsumme von CHF 366'861.08 zzgl. 5% Zins seit dem 08.06.2025 wie folgt einzutragen: − anteilsmässige Pfandsumme von CHF 183 '430.54 zzgl. 5% Zins seit dem 08.06.2025 auf Grundstück Nr. bbb, V._____, in QR._____; − anteilsmässige Pfandsumme von CHF 183'430.54 zzgl. 5% Zins seit dem 08.06.2025 auf Grundstück Nr. ccc, VV._____, in QR._____. 2. In einer superprovisorischen Verfügung (ohne Anhörung der Ge- genpartei) sei das Grundbuchamt B._____ anzuweisen, das ge- mäss Ziff. 1 hiervor beantragte gesetzliche Pfandrecht sofort vor- läufig im Grundbuch vorzumerken. 3. Der Gesuchstellerin sei eine angemessene Frist gerechnet ab Rechtskraft des Entscheides betreffend vorläufige Eintragung anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Bauhand- werkerpfandrechts gemäss Ziff. 1 einzureichen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Gesuchgegnerin." 4. Mit Verfügung vom 8. September bewilligte der Vizepräsident den Antrag um superprovisorische Anordnung wie folgt: 1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 4. September 2025 wird der Gesuchstellerin die Vor- merkung einer vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts gemäss Art. 837/839 i.V.m. Art. 961 ZGB auf den Grundstücken der Gesuchsgegnerin, Grundbuch QQ._____ Nr. bbb (E-GRID: CH 123) und Grundbuch QQ._____ Nr. ccc (E-GRID: CH 234), superprovisorisch für je eine Pfandsumme von Fr. 183'430.54 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 9. Juni 2025 bewilligt. 2. Das Grundbuchamt B._____ wird angewiesen, die Vormerkung gemäss vorstehender Dispositiv-Ziff. 1 sofort einzutragen. 3. Die Gesuchstellerin hat mit beiliegendem Einzahlungsschein bis zum 22. September 2025 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'050.00 zu leisten. -3- 4. Zustellung des Doppels des Gesuchs (inkl. Beilagen) vom 4. Septem- ber 2025 an die Gesuchsgegnerin zur Erstattung einer schriftlichen Ant- wort bis zum 29. September 2025. 5. Fristerstreckungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Ausnahmsweise ist eine Fristerstreckung beim Vorliegen zureichender Gründe möglich (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Als solche gelten die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinde- rungsgründe. 6. Die Gesuchsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass die Vormerkung im Grundbuch gelöscht wird, wenn sie für die angemeldeten Forderungen hinreichende Sicherheiten leistet. Für die Anmeldung der Löschung sind die Parteien selbst verantwortlich. 7. Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 5. Das Grundbuchamt B._____ merkte die vorläufige Eintragung am 8. Sep- tember 2025 (Tagebuchnummer 4321) im Tagebuch vor. 6. Mit Gesuchsantwort vom 26. September 2025 (Postaufgabe: 26. Septem- ber 2025) stellte die Gesuchsgegnerin folgende Rechtsbegehren: " 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin vom 4. September 2025 be- treffend (super)provisorische Eintragung eines Bauhandwer- kerpfandrechts auf den Grundstücken der Gesuchsgegnerin, Grundbuch QQ._____ Nr. bbb und Grundbuch QQ._____ Nr. ccc, sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Das Grundbuchamt B._____ sei anzuweisen, die gemäss Ver- fügung des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Sep- tember 2025 superprovisorisch vorgemerkte Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts auf den Grundstücken Grundbuch QQ._____ Nr. bbb und Grundbuch QQ._____ Nr. ccc mit einer Pfandsumme von je CHF 183'430.54 zzgl. Zins zu 5% ab dem 9. Juni 2025 sofort zu löschen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Las- ten der Gesuchstellerin." 7. 7.1. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 stellte der Vizepräsident die Gesuchs- antwort der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme und setzte Frist zur -4- Wahrung ihres unbedingten Replikrechts und zur Einreichung allfälliger No- ven. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 wurde die Frist bis zum 22. Ok- tober 2025 erstreckt. 7.2. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 (Postaufgabe) reichte die Gesuchstel- lerin fristgerecht eine Stellungnahme zur Gesuchsantwort ein. Sie hielt an ihren Rechtsbegehren vollumfassend fest. 7.3. Mit Eingabe vom 4. November 2025 (Postaufgabe) reichte die Gesuchs- gegnerin fristgerecht eine Stellungnahme zur Stellungnahme der Gesuch- stellerin vom 22. Oktober 2025 ein. Sie hielt an ihren Rechtsbegehren voll- umfassend fest. -5- Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Der Einzelrichter am Handelsgericht ist örtlich, sachlich und funktionell zur Beurteilung der im summarischen Verfahren zu behandelnden Streitigkeit zuständig (vgl. dazu E. 4 der Verfügung vom 8. September 2025). 2. Allgemeine Voraussetzungen der vorläufigen Eintragung 2.1. Übersicht Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts setzt im Wesentlichen die Forderung eines Bauhandwerkers oder Unternehmers für die Leistung von Arbeit und allenfalls von Material zugunsten des zu belastenden Grundstücks sowie die Wahrung der viermonatigen Eintragungsfrist voraus (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 und 839 Abs. 2 ZGB). 2.2. Glaubhaftmachung Die Eintragungsvoraussetzungen sind im Verfahren betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts lediglich glaubhaft zu ma- chen. An diese Glaubhaftmachung werden zudem weniger strenge Anfor- derungen gestellt, als es diesem Beweismass für vorsorgliche Massnah- men (Art. 261 ff. ZPO) sonst entspricht.1 Die vorläufige Eintragung darf nur verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich erscheint. Im Zweifelsfall, bei unklarer Be- weis- oder Rechtslage, ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung dem Richter im ordentlichen Verfahren zu überlassen.2 Letzt- lich läuft es darauf hinaus, dass der gesuchstellende Unternehmer nur die blosse Möglichkeit eines Anspruchs auf ein Bauhandwerkerpfandrecht nachzuweisen hat.3 3. Pfandsumme 3.1. Parteibehauptungen 3.1.1. Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin behauptet, sie habe für die Gesuchsgegnerin Lärm- schutzverglasungen hergestellt, geliefert und auf den Grdst. Nr. bbb und Nr. ccc in QS._____ montiert (Gesuch Rz. 10–12). Vom vereinbarten Werklohn in der Höhe von Fr. 525'180.98 exkl. MwSt. seien bis anhin Fr. 366'861.08 inkl. MwSt. in Rechnung gestellt und nicht bezahlt worden. Dieser Betrag sei als Pfandsumme zu sichern (Gesuch Rz. 19–21). 1 BGE 137 III 563 E. 3.3, 86 I 265 E. 3; vgl. auch SCHUMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl. 2022, N. 1533 ff.; BSK ZGB II-THURNHERR, 7. Aufl. 2023, Art. 839/840 N. 37. 2 BGE 86 I 265 E. 3, 102 Ia 81 E. 2b.bb; BGer 5A_426/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 3.4, 5A_924/2014 vom 7. Mai 2015 E. 4.1.2; SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1533. 3 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 719; VETTER/CARBONARA, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2023, N. 51 f. -6- Gemäss der Darstellung der Gesuchstellerin erfolgten die pfandberechtig- ten Arbeiten anteilsmässig zu je 50 % auf den Grdst. Nr. bbb und Nr. ccc GB QS._____ (Gesuch Rz. 24; gesuchstellerisches Rechtsbegehren Nr. 1). 3.1.2. Gesuchsgegnerin Gemäss der Gesuchsgegnerin sei die hälftige Aufteilung der Pfandsumme auf die beiden Grundstücke willkürlich und nicht substanziiert. Die Gesuch- stellerin habe nicht glaubhaft gemacht, welche konkreten Leistungen sie zu welchen Preisen für jedes einzelne Grundstück dem Mehrwertprinzip fol- gend erbracht habe (Antwort Rz. 17–19). Im Übrigen bestreitet die Gesuchsgegnerin die Höhe der geltend gemach- ten pfandberechtigten Forderung von Fr. 366'861.08 inkl. MwSt. Es habe belegte, erhebliche sicherheitsrelevante Mängel gegeben (AB 4), die zur Minderung des Werklohns gemäss Art. 368 Abs. 2 OR berechtigen und in- sofern die Pfandberechtigung der Forderung herabsetzen würden (Antwort Rz. 20). 3.2. Rechtliches 3.2.1. Pfandberechtigung Pfandberechtigt sind die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbruchar- beiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Die mit dem Bauhandwerkerpfand zu sichernde bzw. die gesicherte Forde- rung besteht entsprechend in der Vergütungsforderung des Handwerkers oder Unternehmers. Sie ist mit dieser identisch. Für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch ist daher nach Art. 794 Abs. 1 i.V.m. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB eine bestimmte Pfandsumme anzuge- ben.4 Werden auf mehreren Grundstücken pfandberechtigte Leistungen er- bracht, so ist die Pfandsumme auf die einzelnen Parzellen zu verteilen.5 Die Aufteilung hat derart zu erfolgen, dass jedes einzelne Grundstück nur mit demjenigen Anteil belastet wird, der dem Anteil an den Bauarbeiten entspricht, die tatsächlich für das betreffende (belastete) Grundstück er- bracht worden sind. Die sich aus der Aufteilung ergebenden Teilbeträge sind in der Folge als Teilpfandrechte i.S.v. Art. 798 Abs. 2 ZGB einzutra- gen.6 Der Unternehmer hat grundsätzlich nachzuweisen, welche konkreten 4 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 513. 5 BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 1), Art. 839/840 N. 18 m.w.N. 6 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 532, 876; vgl. BRITSCHGI Das belastete Grundstück beim Bauhandwer- kerpfandrecht, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Band/Nr. 30, 2008, S. 103-118, 105, 113 f.; vgl. auch MATHIS, Das Bauhandwerkerpfandrecht in der Gesamtüberbauung und im Stock- werkeigentum, 1988, S. 150, 152. -7- Leistungen an Arbeit und Material er zu welchen Preisen für jedes einzelne Grundstück erbracht hat.7 Im Verfahren betreffend vorläufige Eintragung ist indes – aufgrund der drohenden Verwirkung bei Nichteintragung innerhalb der Frist von Art. 839 Abs. 2 ZGB – eine Aufteilung auf die einzelnen Lie- genschaften nach Bruchteilen (etwa auf der Grundlage von Quadrat- oder Kubikmeterzahlen) statthaft. Die im Grundbuch vorläufig eingetragenen Teilpfandsummen sind dann im Verfahren betreffend definitive Eintragung aufgrund konkreter Nachweise der auf den verschiedenen Grundstücken erbrachten Leistungen zu berichtigen.8 3.2.2. Verzugszinsen Befindet sich der Forderungsschuldner in Verzug, können auch Verzugs- zinsen eingetragen werden.9 Die pfandberechtigte Forderung erhöht sich entsprechend um die Verzugszinse ohne zeitliche Beschränkung. Bei der vorläufigen Eintragung hat der Unternehmer seinen Vergütungsanspruch und seine Forderung auf Verzugszins (inkl. Beginn des Zinsenlaufes) glaubhaft zu machen (Art. 961 Abs. 3 ZGB).10 Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, so- fern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR) in Verzug. Praxisgemäss gerät er auch mit Ablauf einer in einer Rechnung gesetzten Zahlungsfrist, wie z.B. "zahl- bar 30 Tage netto", ohne weitere Mahnung in Verzug.11 3.3. Würdigung 3.3.1. Pfandberechtigung Die Darstellung der Gesuchstellerin, sie habe anteilsmässig zu je 50% auf den Grundstücken Grdst.-Nr. bbb und Grdst.-Nr. ccc GB QQ._____ der Gesuchsgegnerin Lärmschutzverglasung angeliefert sowie dazugehörige Montagearbeiten ausgeführt und damit pfandberechtigte Arbeiten i.S.v. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB erbracht und daraus sei derzeit eine Gesamtfor- derung gegenüber der F._____ AG (GB 4) in Höhe von Fr. 366'861.08 inkl. MwSt. noch unbeglichen, erscheint nach Massgabe des für die vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts stark herabgesetzten Be- weismasses als glaubhaft gemacht (vgl. GB 14, 16 und 17). An dieser Ein- schätzung vermögen die Ausführungen der Gesuchsgegnerin nichts zu än- dern. Zwar führt die Gesuchsgegnerin zu Recht aus, dass es die Gesuch- stellerin unterlassen hat, eine Aufteilung der Pfandsummen anhand des Mehrwertprinzips auf die einzelnen Grundstücke oder Bauwerke zu be- haupten und zu beweisen. Im Rahmen des Verfahrens um vorsorgliche 7 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 868 f., 876; BRITSCHGI (Fn. 6), S. 114; MATHIS (Fn. 6), S. 152. 8 Vgl. SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 868 ff., 876 ff.; BRITSCHGI (Fn. 6), S. 115; MATHIS (Fn. 6), S. 150 f. 9 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 523 ff.; vgl. auch BGE 121 III 445 E. 5a; 142 III 73 E. 4.4.2. 10 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 529. 11 AGVE 2003, S. 38; VETTER/BUFF, Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», SJZ 2019, S. 151 f. m.w.N.; BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER/WIEGAND, 7. Aufl. 2019, Art. 102 N. 9b; KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht: Allgemeiner Teil, Band I 5. Aufl. 2023, N. 55.32. -8- Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten ist indessen das Beweismass der Glaubhaftmachung weitgehend herabgesetzt. Selbst nach den – un- substantiierten – Bestreitungen der Gesuchsgegnerin erscheint eine hälf- tige Aufteilung der Pfandsummen zu je Fr.183'430.54 immerhin denkbar. Inwiefern allfällige, noch unklare Minderungsansprüche gemäss Art. 368 Abs. 2 OR einer Pfandforderung entgegenwirken könnten, ist mangels sub- stantiierter Angaben nicht im vorliegenden vorsorglichen Massnahmever- fahren zu entscheiden. 3.3.2. Verzugszinsen Die Gesuchstellerin verlangt die vorläufige Eintragung eines Bauhandwer- kerpfandrechts zusätzlich für Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 366'861.08 ab dem 8. Juni 2025 (Gesuch Rz. 21 ff.). Die Abschlagsrechnung vom 4. Februar 2025 über Fr. 122'287.02 inkl. MwSt. (GB 14) sowie die Abschlagsrechnung vom 9. Mai 2025 über Fr. 244'574.06 inkl. MwSt. (GB 17) enthalten je den Vermerk "Anforde- rungsbetrag bei Zahlung bis zum 08.06.25 ohne Abzug". Demzufolge hat die Gesuchstellerin per 9. Juni 2025 Anspruch auf Verzugszinsen von 5% des Rechnungsbetrags. 4. Eintragungsfrist 4.1. Parteibehauptungen 4.1.1. Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin beruft sich für die Einhaltung der viermonatigen Ver- wirkungsfrist nach Art. 839 Abs. 2 ZGB einheitlich auf letzte Montagearbei- ten am Bauprojekt auf den Grundstücken Nr. bbb und Nr. ccc in QS._____ vom 9. Mai 2025 (Gesuch Rz. 12 und 25 f.; GB 16 und 17). 4.1.2. Gesuchsgegnerin Demgegenüber ist die Gesuchsgegnerin der Ansicht, letzte fristauslösende Montagearbeiten – das Einsetzen der Glaswände – seien am 7. Mai 2025 erfolgt (Antwort Rz. 8; AB 3). Aus dem Abnahmeprotokoll vom 8. Mai 2025 und der hierzu erfolgten Vorabnahme zeige sich, dass am 8. Mai 2025 le- diglich nicht fristauslösende Mängelbehebungsarbeiten stattgefunden hät- ten (Antwort Rz. 10; AB 4). Am 9. Mai 2025 seien nur noch (für die Fristaus- lösung unwesentliche) Aufräumarbeiten durchgeführt worden (Antwort Rz. 11 f.; AB 5 und 6). Die Viermonatsfrist sei am 7. September 2025 ab- gelaufen und ein entsprechendes Bauhandwerkerpfandrecht verwirkt (Ant- wort Rz. 16) 4.2. Rechtliches Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts muss bis spätestens vier Monate nach der Arbeitsvollendung erfolgen, andernfalls verwirkt der -9- Anspruch (Art. 839 Abs. 2 ZGB).12 Die Eintragungsfrist berechnet sich nach Art. 7 ZGB i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Art. 78 Abs. 1 OR. Sie endet somit an demjenigen Tag des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag der Arbeitsvollendung entspricht.13 Fällt die Frist auf einen Sonntag, gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist.14 Bei der Viermonatsfrist von Art. 839 Abs. 2 ZGB handelt es sich um eine Spätes- tensfrist. Der Anspruch der Gesuchstellerin auf Eintragung des Bauhand- werkerpfandrechts entsteht bereits ab dem Zeitpunkt, in dem sich die Handwerker und Unternehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet haben.15 Grundsätzlich hat der Unternehmer, welcher für mehrere Bauwerke auf ver- schiedenen Grundstücken arbeitete, die Eintragungsfrist für jedes Grund- stück gesondert einzuhalten. Die Frist beginnt deshalb für jedes Grund- stück bzw. Bauwerk mit der Vollendung der dafür geleisteten Arbeiten se- parat zu laufen, trotz einer allfälligen einheitlichen Vergebung in einem ein- zigen Werkvertrag. Indessen gilt ausnahmsweise auch für mehrere Bau- werke auf verschiedenen Grundstücken ein einheitlicher Fristbeginn, wenn die Bauwerke oder die Arbeiten bzw. Leistungen hierzu eine funktionelle Einheit bilden und die Bauarbeiten in einem Zug ausgeführt worden sind.16 4.3. Würdigung Die Gesuchsgegnerin bestreitet nicht, dass Montagearbeiten auf einem der beiden Grundstücke fristauslösend für Bauhandwerkerpfandrechte auf bei- den Grundstücken einheitlich wirken. Sie beruft sich zudem auf den 7. Mai 2025 als Datum für zuletzt und pfandberechtigende Montagearbeiten der Gesuchstellerin. Da der Ablauf der Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Abs. 2 OR sowie Art. 78 Abs. 1 OR auf Montag, den 8. September 2025 fällt, ist die Verwirkungsfrist mit der superprovisorischen Eintragung vom 8. September 2025 gewahrt. 5. Ergebnis Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für eine Pfandsumme von je Fr. 183'430.54 auf den Grundstücken der Gesuchsgegnerin, Grundbuch QQ._____ Nr. bbb und Nr. ccc zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 9. Juni 2025 erfüllt sind und die mit Verfügung vom 8. September 2025 superproviso- risch angeordnete Vormerkung der vorläufigen Eintragung des Bauhand- werkerpfandrechts von je Fr. 183'430.54 zu bestätigen ist. 12 BGE 126 III 462 E. 4c.aa; BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 1), Art. 839/840 N. 29. 13 BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 1), Art. 839/840 N. 31a; vgl. BGE 150 III 367 E. 5.5.4.1.1. 14 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1058; BSK OR I-SCHROETER, 7. Aufl. 2020, Art. 78 N. 5. 15 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1048 ff. 16 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1192 ff.; BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 1), Art. 839/840 N. 30; BRITSCHGI, Das belastete Grundstück beim Bauhandwerkerpfandrecht, 2008, S. 55 f. - 10 - 6. Prosequierung Ist eine Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts noch nicht rechtshängig, ist der gesuchstellenden Partei nach Art. 263 ZPO eine Frist zur Einreichung der Klage mit der Androhung anzusetzen, dass die Vormerkung der vorläufigen Eintragung im Grundbuch bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne weiteres und ersatzlos gelöscht werde.17 Die Prose- quierungsfrist beträgt nach handelsgerichtlicher Praxis bei Fällen der vor- liegenden Grösse rund drei Monate. Der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO ist bei der Prosequierungsfrist nach Art. 263 ZPO i.V.m. Art. 961 Abs. 3 ZGB ausgeschlossen.18 7. Prozesskosten 7.1. Allgemeines Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss sind sie von der Gesuchsgegnerin zu tragen. 7.2. Gerichtskosten Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands sowie des Umfangs der Streitigkeit werden die Gerichtskosten auf Fr. 4'100.00 festgesetzt (§ 8 GebührD; SAR 662.110). Dementsprechend wird der Gesuchstellerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'050.00 zurücker- stattet und die Gerichtskosten sind von der Gesuchsgegnerin nachzufor- dern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 7.3. Parteientschädigung Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin zudem eine Parteientschä- digung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung wird nach dem Streitwert – vorliegend Fr. 366'861.08 – bemessen (vgl. § 3 AnwT; SAR 291.150). Ausgehend von einer Grundentschädigung von rund Fr. 26'371.89 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 AnwT) resultiert nach Vornahme eines Summarabzugs von 75 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) ein Betrag von rund Fr. 6'593.00. Damit sind insbesondere eine Rechtsschrift und die Teil- nahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Nach weiteren Abzügen von 20 % wegen der nicht durchgeführten Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) resultiert ein Betrag in Höhe von Fr. 5'274.40. Nach Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 % resultiert ein Betrag in Höhe von gerundet Fr. 5'432.60, den die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin als Parteient- schädigung zu bezahlen hat. 17 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1663 ff. 18 BGE 143 III 554 E. 2.5.2 m.w.N.; vgl. auch SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1670. - 11 - Dem Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzu- schlags ist nicht zu entsprechen. Die Gesuchstellerin ist gemäss UID-Re- gister19 selbst mehrwertsteuerpflichtig. Sie kann die ihrem Anwalt bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG).20 Die Mehrwertsteuer stellt somit kei- nen zusätzlichen Kostenfaktor dar und ist bei der Bemessung der Partei- entschädigung deshalb nicht zu berücksichtigen. 7.4. Vorbehalt Kostenverlegung Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten im allenfalls vor Handels- gericht stattfindenden Hauptprozess im ordentlichen Verfahren oder auf- grund separater Verfügung im vorliegenden Verfahren bleibt vorbehalten. Der Vizepräsident erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs vom 4. September 2025 wird die mit Verfügung vom 8. September 2025 zugunsten der Gesuchstellerin auf den Grundstücken der Gesuchsgegnerin, Grundbuch QQ._____ Nr. bbb (E-GRID: CH 123) und Grundbuch QQ._____ Nr. ccc (E-GRID: CH 234), superprovisorisch für je eine Pfandsumme von Fr. 183'430.54 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 9. Juni 2025 angeordnete Vormerkung vorsorglich bestätigt. 2. Das Grundbuchamt B._____ wird angewiesen, die Vormerkung gemäss Dispositiv-Ziff. 1 aufrechtzuerhalten. 3. 3.1. Die Gesuchstellerin hat bis zum 6. Februar 2025 beim zuständigen Ge- richt im ordentlichen Verfahren Klage auf definitive Eintragung des Bau- handwerkerpfandrechts anzuheben. 3.2. Im Säumnisfall fällt die in der vorstehenden Dispositiv-Ziff. 1 angeordnete vorsorgliche Massnahme dahin, wobei die Vormerkung im Grundbuch nur auf entsprechendes Gesuch hin gelöscht wird. 19 Vgl. https […] (zuletzt besucht am 3. Oktober 2025). 20 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Partei- entschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: https://www.ag.ch/me- dia/kanton_aargau/jb/dokumente_6/obergerichte/handelsgericht/Merkblatt_MwSt.pdf (zuletzt be- sucht am 3. Oktober 2025. - 12 - 3.3. Es gilt kein Stillstand der Fristen. 4. 4.1. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 4'100.00 werden der Gesuchsgeg- nerin auferlegt und von dieser nachgefordert. 4.2. Der von der Gesuchstellerin geleistete Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'050.00 wird dieser zurückerstattet. 4.3. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin deren Parteikosten in rich- terlich festgesetzter Höhe von Fr. 5'432.60 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. 4.4. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten mittels separater Verfü- gung oder im ordentlichen Verfahren bleibt vorbehalten, falls dieses vor dem Handelsgericht stattfindet. Zustellung an: − die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Doppel der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 4. November 2024 und Abrechnung) − die Gesuchsgegnerin (Vertreter; zweifach) Zustellung an: − das Grundbuchamt B._____ (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) Mitteilung an: - die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form - 13 - darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 6. November 2025 Handelsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Egloff Wendt