4. Verhältnismässigkeit Im Übrigen ist es unverhältnismässig, mit einem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen dem Entscheid der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters des Bundesgerichts über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 103 Abs. 3 BGG) vorzugreifen. 5. Prozesskosten Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Über Prozesskosten vorsorglicher - 11 -