Auch im vorliegenden Verfahren macht die Gesuchstellerin keine Tatsachen glaubhaft, die auf ihre Aktionärseigenschaft an der Gesuchsgegnerin 1 schliessen liessen. Der blosse Eintrag im Aktienbuch genügt in der vorliegenden Streitigkeit hierfür nicht (vgl. bereits Verfügung vom 13. November 2023 E. 5.3 im Verfahren HOR.2021.17).