3.3.3. Der Gesuchstellerin wurde die Nebenintervention im Verfahren HOR.2021.17 deshalb verwehrt, weil sie dem Handelsgericht keine Tatsachen glaubhaft machen konnte, die auf ihre Aktionärsstellung an der Gesuchsgegnerin 1 schliessen liessen. Mit Urteil vom 8. März 2024 wies das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen der Gesuchstellerin im Verfahren 4A_604/2023 ab. Die Nichtteilnahme der Gesuchstellerin im Verfahren HOR.2021.17 wurde damit höchstrichterlich bestätigt. Auch im vorliegenden Verfahren macht die Gesuchstellerin keine Tatsachen glaubhaft, die auf ihre Aktionärseigenschaft an der Gesuchsgegnerin 1 schliessen liessen.