Würde sich die Gesuchsgegnerin 1 an den bisher rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 halten, wäre die umstrittene ausserordentliche Generalversammlung vom 28. August 2025 nicht zu beanstanden. Aus der derzeit unberechtigten Verweigerungshaltung der Gesuchsgegnerin 1 kann die Gesuchstellerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.