geltend, der Umstand, wonach die Gesuchsgegnerin 1 dem bisher rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 nicht Folge leiste, müsse der Gesuchsgegnerin 3 zum Nachteil gereichen. Weil diese formell im Aktienbuch noch nicht eingetragen sei, könne sie keine Aktionärsrechte ausüben. Das kann nicht richtig sein. Würde sich die Gesuchsgegnerin 1 an den bisher rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 halten, wäre die umstrittene ausserordentliche Generalversammlung vom 28. August 2025 nicht zu beanstanden.