3.3.2. Die Gesuchstellerin behauptet, die Gesuchsgegnerin 1 habe die Gesuchsgegnerin 3 bisher nicht in ihr Aktienbuch eingetragen. Gemäss Dispositivziffer 2 des Entscheids des Handelsgerichts vom 21. August 2025 ist die Gesuchsgegnerin 1 hierzu jedoch – bisher rechtskräftig und vollstreckbar – verpflichtet worden. Die Gesuchstellerin macht in ihrem Gesuch demnach 14 BSK ZPO-DROESE, 4. Aufl. 2024, Art. 336 N. 2. 15 BSK OR II-PÖSCHEL, 6. Aufl. 2024, Art. 689a N. 13 m.w.N. Siehe dazu auch ausführlich VISCHER,