Vielmehr wurden diese im bisher rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 für nichtig erklärt (Dispositivziffer 1.3). Diese festgestellte Nichtigkeit hätte auch Auswirkungen auf die Gesuchstellerin, sofern diese überhaupt je Aktionärin der Gesuchsgegnerin 1 gewesen sein sollte, was im Entscheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 ausdrücklich verneint wurde.