Der Gesuchstellerin kann daher insoweit nicht gefolgt werden, als sie geltend macht, die 3'500 Stimmrechtsaktien der Gesuchsgegnerin 1 würden noch heute gültig existieren. Vielmehr wurden diese im bisher rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 für nichtig erklärt (Dispositivziffer 1.3).