3.3. Würdigung 3.3.1. Die Gesuchstellerin behauptet nicht, dass das Bundesgericht bisher einer Beschwerde in Zivilsachen der Gesuchsgegnerin 1 gegen den Entscheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 aufschiebende Wirkung erteilt hätte. Beim Entscheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 handelt es sich um einen Feststellungs- und Leistungsentscheid, aber nicht um einen Gestaltungsentscheid.