3.2.2. Nach Art. 689a Abs. 1 OR kann die Mitgliedschaftsrechte aus Namenaktien ausüben, wer durch den Eintrag im Aktienbuch ausgewiesen oder vom Aktionär dazu schriftlich bevollmächtigt ist. Wird ein Aktienbuch geführt, sind aber seine formellen Eintragungen am Stichtag unrichtig, so erlaubt der blosse Wortlaut des Gesetzes den Nachweis der Legitimation ohne formellen Aktienbucheintrag grundsätzlich nicht.