Die Beschwerde in Zivilsachen hinsichtlich Leistungs- und Feststellungsentscheiden ist bloss ein ausserordentliches Rechtsmittel. In diesen Fällen ist der kantonale Entscheid – andere Verfügungen der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters des Bundesgerichts vorbehalten – rechtskräftig und vollstreckbar.13 Leistungs- und Feststellungsentscheide einziger 13 BGE 148 III 95 E. 4.5, 146 III 284 E. 2.3.4 f. -9-