Zusammenfassend hätten an der angeblichen Generalversammlung vom 28. August 2025 keine gültigen Beschlüsse gefasst werden können, da die Gesuchstellerin nicht vertreten gewesen sei und die vertretene Gesuchsgegnerin 3 nicht im Aktienbuch der Gesuchsgegnerin 1 eingetragen war. Folglich konnten AB._____, AC._____ und AD._____ auch nicht gültig aus dem Verwaltungsrat der Gesuchstellerin (recte: Gesuchsgegnerin 1) abberufen und der Gesuchsgegner 2 nicht gültig in den Verwaltungsrat gewählt werden (Gesuch Rz. 31).