Das Urteil im Verfahren HOR.2021.17 sei ohne jegliche Beteiligungsmöglichkeit der Gesuchstellerin ergangen. Die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin 1, die Gesuchsgegnerin 3 in ihr Aktienbuch einzutragen, habe keine Wirkung gegenüber der Gesuchstellerin. Die pauschale Feststellung des angerufenen Gerichts in Erwägung 2.3.4.3.3 des Urteils, wonach die Gründung der Gesuchstellerin nichtig sei, sei unhaltbar (Gesuch Rz. 30).