(Gesuch Rz. 27 f.; GB 28). Zwar sei die Gesuchsgegnerin 1 offenbar im Urteil verpflichtet worden, die Gesuchsgegnerin 3 als Aktionärin der 3'000 Stammaktien in ihrem Aktienbuch einzutragen, eine solche Eintragung im Aktienbuch sei jedoch gemäss Angabe der Gesuchsgegnerin 1 noch nicht erfolgt und sei von der Gesuchsgegnerin 3 bisher auch nicht