Die Gesuchstellerin werde in der Hauptsache die Nichtigkeit der angeblichen Generalversammlungsbeschlüsse vom 28. August 2025 geltend machen, weil diese unter eklatanter Verletzung ihrer Mitgliedschaftsrechte zustande gekommen seien. Die Gesuchstellerin sei Alleinaktionärin der Gesuchsgegnerin 1 und als solche im Aktienbuch der Gesuchsgegnerin 1 eingetragen (Gesuch Rz. 27 f.;