a EG ZPO. Das Handelsgericht ist zuständig, da es in der Hauptsache um die Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen, eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften (Aktiengesellschaft), geht.8 Der Einzelrichter ist zuständig, da über die vorsorglichen Massnahmen im Summarverfahren zu entscheiden ist (Art. 248 lit. d ZPO).