1.1. Internationale Zuständigkeit Da die Gesuchstellerin ihren Sitz in QW._____, die Gesuchsgegnerin 1 ihren Sitz in der Schweiz, der Gesuchsgegner 2 seinen Wohnsitz in der Schweiz und die Gesuchsgegnerin 3 ihren Sitz in QV._____ haben, besteht ein internationaler Sachverhalt.1 Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte beurteilt sich deshalb nach den Bestimmungen des IPRG. Vorbehalten bleiben gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG jedoch völkerrechtliche Verträge, wie das LugÜ.