2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 11 - Zustellung an: − die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Einzahlungsschein) − den Gesuchsgegner 1 (mit Doppel des Gesuchs vom 29. August 2025 [inkl. Beilagen]) − die Gesuchsgegnerin 2 (Vertreter; zweifach mit Doppel des Gesuchs vom 29. August 2025 [inkl. Beilagen]) Mitteilung an: − die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG)