Die Kosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Gesuchstellerin zu verlegen. Sie bestehen vorliegend, mangels entstandenen Aufwands seitens der Gesuchsgegner 1–2, einzig aus den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) bzw. aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), welche sich nach § 8 GebührD bemisst. Sie wird in Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwands und angesichts von Schwierigkeit und Umfang der Streitigkeit auf Fr. 2'000.00 festgesetzt. Die Gerichtskosten sind von der Gesuchstellerin nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Präsident erkennt: 1. Das Gesuch vom 29. August 2025 wird abgewiesen.