4. Verhältnismässigkeit Im Übrigen ist es unverhältnismässig, mit einem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen dem Entscheid der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters des Bundesgerichts über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 103 Abs. 3 BGG) vorzugreifen. 5. Prozesskosten Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Über Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann zusammen mit der Hauptsache entschieden werden (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Es entspricht der Praxis des Handelsgerichts des Kantons Aargau, die Kosten vorsorglicher Massnahmen bereits im Massnahmeentscheid zu verlegen.